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Verkaufswissen · Begriff erklärt

Maklerprovision: Vergütung und Auslöser auseinanderhalten

Die Maklerprovision ist die vereinbarte Vergütung für eine Maklerleistung. Ihr Anspruch hängt von der vertraglichen und gesetzlichen Grundlage ab. § 652 BGB verknüpft den Maklerlohn grundsätzlich mit einem infolge Nachweis oder Vermittlung zustande gekommenen Vertrag. Beim Verkauf sind Betrag, Berechnungsbasis, Auslöser und weitere Kosten getrennt zu klären.

Redaktion: Happy Story GmbH · Inhalt bearbeitet: 16.9.2026

Was regelt § 652 BGB grundsätzlich?

Die Vorschrift verbindet einen versprochenen Maklerlohn mit dem zustande gekommenen Hauptvertrag und dem entsprechenden Zusammenhang zur Maklertätigkeit. Eine bloße Kontaktaufnahme erklärt deshalb für sich noch keinen vollständigen Provisionsanspruch. Zugleich dürfen vereinbarte weitere Kosten nicht ohne Prüfung mit dem Maklerlohn gleichgesetzt werden.

§ 652 behandelt Aufwendungsersatz ausdrücklich gesondert. Für Verkäufer bedeutet das: Lesen Sie nicht nur die hervorgehobene Provisionszahl, sondern auch die übrigen Vergütungs- und Kostenregelungen. Die konkrete Wirksamkeit und Anwendung müssen bei Unklarheiten fachlich geprüft werden.

Warum genügt eine Prozentzahl nicht?

Eine Prozentangabe ist erst verständlich, wenn Berechnungsgrundlage, Umsatzsteuerdarstellung, Zahlungspflichtiger und Anspruchsvoraussetzungen klar sind. Für bestimmte Immobiliengeschäfte gelten besondere gesetzliche Regeln. Eine überall gleiche Verkäuferprovision oder eine allgemeine Kostenfreiheit lässt sich daraus nicht ableiten.

Ein gedachtes Angebot nennt einen Prozentsatz, ein anderes einen Betrag und eine zusätzliche Aufwandsregelung. Die Eigentümer vergleichen nicht nur die größte Schrift. Sie lassen sich beide Angebote auf derselben Grundlage erklären und halten gesonderte Kostenpositionen getrennt fest.

Welche Felder enthält ein Vergütungsblatt?

Das Vergütungsblatt ist eine Lese- und Gesprächshilfe. Es berechnet keinen rechtsverbindlichen Anspruch und empfiehlt keine bestimmte Höhe. Übernehmen Sie die Angaben aus dem konkreten Angebot und kennzeichnen Sie offene Punkte, bevor Sie eine Beauftragung unterschreiben.

  • Leistung: Vereinbarten Nachweis, Vermittlung oder weitere Tätigkeiten benennen.
  • Betrag: Prozentsatz oder Festbetrag mit genannter Berechnungsbasis erfassen.
  • Steuer: Darstellung einschließlich oder zuzüglich Umsatzsteuer klären.
  • Auslöser: Voraussetzungen des Anspruchs im Vertrag auffinden und erläutern lassen.
  • Zeitpunkt: Regelung zur Zahlung von bloßer Entstehung unterscheiden.
  • Zusatz: Aufwendungen und weitere Entgelte gesondert mit Bedingungen notieren.

Wie trennen Sie Anfrage und Beauftragung?

Eine erste Anfrage auf dieser Website beschreibt Ihr Verkaufsvorhaben. Sie ist nicht die vollständige Vereinbarung eines Maklervertrags. Bevor Sie konkrete Leistungen beauftragen, benötigen Sie verständliche Informationen zu Umfang und Vergütung. Eine Kontaktanfrage soll diese Entscheidung vorbereiten und nicht ersetzen.

Lassen Sie widersprüchliche mündliche und schriftliche Aussagen vor der Unterschrift klären. Bewahren Sie die vereinbarte Fassung auf. Die Frage nach Vergütung gehört damit zur Auswahl und Vertragsprüfung, nicht erst zur Überraschung nach einem erfolgreichen Verkauf.

Wie vergleichen Sie Angebote ohne Scheinersparnis?

Ein Vergütungsvergleich beginnt mit vergleichbaren Leistungen. Ein Angebot mit Fotografie, Besichtigungsorganisation und regelmäßiger Rückmeldung ist anders beschrieben als eine reine Kontaktleistung. Der niedrigere Betrag allein erklärt deshalb nicht, welche Aufgaben beim Eigentümer verbleiben. Stellen Sie Preis und tatsächlich vereinbarten Umfang nebeneinander.

Ein Übungsfall enthält zwei Maklerangebote. Das erste beschreibt bestimmte Vermarktungsschritte, das zweite nennt nur einen Prozentsatz. Die Eigentümer fragen beim zweiten Anbieter nach dem Leistungsumfang, bevor sie eine Ersparnis berechnen. Fehlende Informationen werden als offen markiert und nicht automatisch mit den Leistungen des ersten Angebots aufgefüllt. Auch zusätzlich vereinbarte Aufwendungen werden gesondert erfasst.

Notieren Sie anschließend die Bedingungen, unter denen Kosten entstehen. Ein erfolgsbezogener Maklerlohn und vereinbarter Aufwendungsersatz sind nicht ohne Weiteres dasselbe. Die Frage nach dem Scheitern eines Verkaufs gehört deshalb ausdrücklich in das Gespräch. Lassen Sie sich unklare Klauseln schriftlich erläutern und bei Bedarf unabhängig rechtlich prüfen.

Ein sauberer Vergleich endet mit einer persönlichen Entscheidung über Aufgabe, Zeitbedarf und Vertragsgestaltung. Er beweist nicht, welcher Anbieter den höchsten Preis erzielt, und kann keinen Verkaufserfolg garantieren. Die redaktionelle Arbeitshilfe bildet nur die dokumentierten Angaben ab. Eine behauptete pauschale Provisionsersparnis oder ein erfundener Mehrerlös wird weder zum Entscheidungskriterium noch zu einer Werbeaussage über das eigene Angebot gemacht.

Weiterführende Themen

Quellen und Prüfung

Die Quellenprüfung bezieht sich auf die hier verwendeten Aussagen. Informationen zu einem konkreten Vertrags-, Steuer- oder Rechtsfall müssen individuell geprüft werden.

Gut zu wissen

Ihre Fragen.
Klare Antworten.

Gibt es hier einen allgemeinen Provisionssatz?

Nein. Dieser Beitrag nennt keine pauschale Höhe. Maßgeblich sind die konkrete Vereinbarung und die für das Geschäft geltenden gesetzlichen Regeln.

Sind Aufwendungen immer in der Provision enthalten?

Das folgt nicht aus dem Begriff. § 652 BGB behandelt Aufwendungsersatz gesondert. Prüfen Sie die konkreten Regelungen.

Ist eine Anfrage bereits ein Maklerauftrag?

Das Formular dieser Website ist eine Kontaktanfrage. Eine mögliche Beauftragung und ihre Vergütung werden anschließend gesondert geklärt.